Ergänzende Bedingungen für Gästeführungen in Gruppen
Die nachfolgenden ergänzenden Vertragsbedingungen betreffen Gästeführungen in Gruppen, die durch die ÜMT als Anbieter veranstaltet werden.
1. Leistungen; abweichende Vereinbarungen; Änderung wesentlicher Leistungen; Dauer von Führungen; Witterungsverhältnisse; Gruppengröße
1.1 Die geschuldete Leistung der ÜMT besteht aus der Durchführung der Gästeführung entsprechend der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen.
1.2 Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, ist die Durchführung der Gästeführung nicht durch einen bestimmten Gästeführer geschuldet. Vielmehr ist die ÜMT berechtigt, die Gästeführung durch einen Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer durchführen zu lassen. Die Auswahl des jeweiligen Gästeführers erfolgt ggf. nach Maßgabe der erforderlichen Qualifikation.
1.3 Auch im Falle der Benennung oder ausdrücklichen Vereinbarung eines bestimmten Gästeführers bleibt es vorbehalten, diesen im Falle eines zwingenden Verhinderungsgrundes (insbesondere wegen Krankheit) durch einen anderen, geeigneten und qualifizierten Gästeführer zu ersetzen.
1.4 Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen. Auskünfte und Zusicherungen Dritter oder Vereinbarungen mit diesen (insbesondere Reisebüros, Beherbergungsbetriebe, Beförderungsunternehmen, Restaurationsbetriebe, Museen oder sonstigen Besichtigungsstätten) zum Umfang der vertraglichen Leistungen, die im Widerspruch zu Leistungsbeschreibung und der ÜMT getroffenen Vereinbarungen stehen, sind für die ÜMT nicht verbindlich.
1.5 Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausgeschriebenen Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit der ÜMT, für die aus Beweisgründen dringend die Textform empfohlen wird.
1.6 Änderungen wesentlicher Leistungen, die von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages abweichen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (insbesondere auch Änderungen im zeitlichen Ablauf der Führung) und vom Gästeführer nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Führung nicht beeinträchtigen. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers im Falle solcher Änderungen wesentlicher Leistungen bleiben unberührt.
1.7 Angaben zur Dauer von Führungen sind Circa-Angaben.
1.8 Für Witterungsverhältnisse und deren Auswirkungen auf vereinbarte Führungen gilt:
a) Soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, finden die vereinbarten Führungen bei jedem Wetter statt.
b) Witterungsgründe berechtigen demnach den Gast bzw. den Auftraggeber nicht zum kostenlosen Rücktritt bzw. zur Kündigung bezüglich des Vertrages mit der ÜMT. Dies gilt nur dann nicht, wenn durch die Witterungsverhältnisse Körper, Gesundheit oder Eigentum des Gastes bzw. des Auftraggebers so erheblich beeinträchtigt werden, dass die Durchführung für den Gast bzw. den Auftraggeber und seine Teilnehmer objektiv unzumutbar ist.
c) Liegen solche Verhältnisse bei Führungsbeginn vor oder sind vor dem Führungsbeginn für dessen vereinbarten Zeitpunkt objektiv zu erwarten, so bleibt es sowohl dem Gast bzw. dem Auftraggeber und der ÜMT vorbehalten, den Vertrag über die Gästeführung ordentlich oder außerordentlich zu kündigen.
d) Im Falle einer solchen Kündigung durch die ÜMT bestehen keine Ansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers auf Erstattung von Kosten, insbesondere Reise- und Übernachtungskosten, es sei denn, dass diesbezüglich vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz begründet sind.
1.9 Die maximale Teilnehmerzahl pro Gästeführer beträgt 25 Personen. Überschreitet die Zahl der zur Führung erscheinenden Teilnehmer eine vereinbarte Zahl oder, ohne ausdrückliche anderweitige Vereinbarung, die Zahl von 25 Personen pro Gästeführer, so ist die ÜMT berechtigt, einen weiteren Gästeführer hinzuzuziehen. Dieser weitere Gästeführer ist unabhängig davon, um wie viele Personen die vereinbarte Teilnehmerzahl überschritten wurde, entsprechend den gültigen Vergütungssätzen vollständig zu vergüten.
2. Preise und Zahlung von Gästeführungen der ÜMT
2.1 Die vereinbarten Preise schließen die Durchführung der Gästeführung und zusätzlich ausgeschriebener oder vereinbarter Leistungen ein.
2.2 Eintrittsgelder, Verpflegungskosten sowie Beförderungskosten mit öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln, Stadtpläne, Prospekte, Museumsführer, Kosten von Führungen innerhalb von dem im Rahmen der Gästeführungen besuchten Sehenswürdigkeiten sind nur dann im vereinbarten Preis eingeschlossen, wenn sie unter den Leistungen der Gästeführung ausdrücklich aufgeführt oder zusätzlich vereinbart sind.
2.3 Für Führungen in Fremdsprachen (alle in der Leistungsausschreibung angegebenen Sprachen außer deutsch) wird zusätzlich zum ausgeschriebenen Leistungspreis ein Zuschlag von 10,00 € pro Gästeführung erhoben.
2.4 Soweit nichts anderes, insbesondere im Hinblick auf eine Anzahlung, vereinbart ist, erfolgt die Zahlung auf Rechnung.
2.5 Ist die ÜMT zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage und besteht seitens des Gastes bzw. des Auftraggebers gegenüber der ÜMT kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht und hat der Gast den Zahlungsverzug zu vertreten, sind die ÜMT, soweit vereinbarte Zahlungen trotz Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht innerhalb der vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden, berechtigt, vom Dienstvertrag über die Gästeführung zurückzutreten und den Gast bzw. den Auftraggeber mit Rücktrittskosten entsprechend Ziff. 3 dieser Bedingungen zu belasten.
2.6 Erfolgt die Buchung durch einen in diesen Bedingungen als "Auftraggeber" bezeichneten Dritten, also eine Institution oder ein Unternehmen (Privatgruppe, Volkshochschule, Schulklasse, Verein, Reiseveranstalter, Incentive- oder Event-Agentur, Reisebüro) so ist dieser als alleiniger Auftraggeber Vertragspartner der ÜMT im Rahmen des Dienstleistungsvertrages, soweit der Auftraggeber nach den getroffenen Vereinbarungen nicht ausdrücklich als rechtsgeschäftlicher Vertreter der späteren Teilnehmer auftritt. Den Auftraggeber trifft in diesem Fall die volle Zahlungspflicht bezüglich der vereinbarten Vergütung oder sonstiger vertraglicher Zahlungsansprüche.
3. Rücktritt / Kündigung / Nichtinanspruchnahme von Gästeführungen der ÜMT durch den Gast / Auftraggeber
3.1 Im Falle des Rücktritts / der Kündigung / der Nichtinanspruchnahme von Leistungen durch den Kunden kann ÜMT eine angemessene Vergütung (Stornokosten) verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ÜMT zu vertreten ist und ÜMT zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist.
3.2 ÜMT berechnet ihre Stornokosten unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Beginn der Leistung sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Leistungen. Soweit solche Stornokosten in der Leistungsausschreibung festgelegt sind, gelten diese vorrangig. Andernfalls werden die Stornokosten nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung mit folgender Stornostaffel berechnet:
a) bis 24 Stunden vor Beginn der Leistung wird eine Bearbeitungsgebühr von pauschal 30,00 € erhoben
b) ab 24 Stunden vor Beginn der Leistung oder bei Nichtinanspruchnahme der Leistung gilt die gesetzliche Regelung des § 615 S. 1 und 2 BGB: Der ÜMT steht die vereinbarte Leistungsvergütung zu. Die ÜMT hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die er durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistung erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt.
3.3 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, ÜMT nachzuweisen, dass ÜMT überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Vergütungsanspruch entstanden ist als die geforderten Stornokosten.
3.4 ÜMT behält sich vor, anstelle der vorstehenden Beträge eine höhere, konkret berechnete Vergütung zu fordern, soweit ÜMT nachweist, dass ÜMT wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind, insbesondere, soweit einzelne Leistungsbestandteile seitens der Leistungsträger nicht erstattet werden sollten. Macht ÜMT einen solchen Anspruch geltend, so ist ÜMT verpflichtet, die geforderte Vergütung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Leistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
3.5 Für Umbuchungen (Änderungen von Termin, Uhrzeit, Führungsverlauf und sonstigen wesentlichen Leistungen und Modalitäten der Gästeführung) ist bis 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin ein Entgelt von 30 Euro fällig. Danach ist eine Umbuchung nicht mehr möglich, sondern stellt einen Rücktritt entsprechend 3.3.b) dar.
3.6 Durch die vorstehenden Kündigungsregelungen bleiben gesetzliche oder vertragliche Kündigungsrechte des Kunden im Falle von Mängeln der Leistungen von ÜMT sowie sonstige gesetzlichen Gewährleistungsansprüche unberührt.
4. Haftung der ÜMT; Versicherungen bei Gästeführungen der ÜMT
4.1 Die Haftung der ÜMT ist unbeschränkt,
- soweit der Schaden aus der Verletzung einer wesentlichen Pflicht resultiert, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet
- soweit der Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultiert.
Im Übrigen ist die Haftung der ÜMT beschränkt auf Schäden, die durch die ÜMT oder dessen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
4.2 Die ÜMT haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Verpflegungsbetrieben, Einrichtungen, Trägern von Sehenswürdigkeiten oder sonstigen Angeboten, die im Rahmen der Führung besucht werden, es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte Pflichtverletzung der ÜMT ursächlich oder mitursächlich war.
4.3 Die vereinbarten vertraglichen Leistungen enthalten Versicherungen zu Gunsten des Gastes bzw. des Auftraggebers nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Dem Gast, bzw. dem Auftraggeber wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung dringend empfohlen.
5. Führungszeiten, Pflichten des Gastes bzw. des Auftraggebers bei Gästeführungen der ÜMT
5.1 Der Gast, bzw. der Auftraggeber sind gehalten, bei der Buchung oder rechtzeitig vor dem vereinbarten Termin der Führung eine Mobilfunknummer und E-Mail-Adresse anzugeben, unter der mit ihnen im Falle außergewöhnlicher Ereignisse Kontakt aufgenommen werden kann. Die ÜMT wird dem Gast, bzw. einer benannten Person im Regelfall ebenfalls eine entsprechende Mobilfunknummer mitteilen.
5.2 Vereinbarte Führungszeiten sind pünktlich einzuhalten. Sollte sich der Gast verspäten, so ist er verpflichtet, diese Verspätung der ÜMT spätestens bis zum Zeitpunkt des vereinbarten Beginns der Führung mitzuteilen und den voraussichtlichen Zeitpunkt des verspäteten Eintreffens zu benennen. Die ÜMT kann einen verspäteten Beginn der Führung ablehnen, wenn die Verschiebung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist, insbesondere wenn dadurch Folgeführungen oder anderweitige zwingende geschäftliche oder private Termine der ÜMT nicht eingehalten werden können. Verschiebungen von mehr als 30 Minuten berechtigen die ÜMT generell zur Absage der Führung. In diesem Fall gilt für den Vergütungsanspruch der ÜMT die Regelung in Ziff. 3 dieser Bedingungen entsprechend. Alternativ wenn die Gästeführung mit einer Verspätung von mehr als 30 Minuten trotzdem stattfindet, berechnet die ÜMT für die längere Wartezeit zusätzlich pro angefangene Viertelstunde einen Aufschlag um € 5,00.
5.3 Der Gast, bzw. der Beauftragte des Gruppenauftraggebers sind verpflichtet, etwaige Mängel der Führung und der vereinbarten Leistungen sofort gegenüber der ÜMT anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Etwaige sich aus mangelhaften oder unvollständigen Leistungen der ÜMT ergebenden Ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.
5.4 Zu einem Abbruch, bzw. einer Kündigung der Führung nach Beginn der Führung sind der Gast, bzw. der Auftraggeber nur dann berechtigt, wenn die Leistung der ÜMT erheblich mangelhaft ist und diese Mängel trotz entsprechender Mängelrüge nicht abgestellt werden. Im Falle eines nicht gerechtfertigten Abbruchs, bzw. einer Kündigung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. Gewährleistungsansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers im Falle einer mangelhaften Durchführung der Gästeführung bleiben hiervon unberührt.
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Veröffentlichungsdatum: 05.12.2025
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